Sobald eine Zahnersatzbehandlung notwendig wird, muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt werden. Darin werden der aktuelle Befund und die mit Ihnen zusammen geplante Behandlung nach Umfang und Kosten beschrieben. Um die Kosten für Sie so transparent wie möglich zu machen, holen wir in aller Regel auch einen Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors ein.
Bei gesetzlich Versicherten wird weiterhin auf der Grundlage des bei der Untersuchung festgestellten Gesamtbefundes die Höhe des anzusetzenden Festzuschuss der Krankenkasse ermittelt. Die Art und Weise der durchgeführten Behandlung hat dabei keinerlei Einfluss auf die Höhe der Leistungsansprüche, da die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen seit 2005 nicht therapiebezogen, sondern befundorientiert sind.
Ist der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse bewilligt – und damit Ihr gesetzlich vorgeschriebener Kassenzuschuss – kann die Behandlung beginnen.
Bitte beachten Sie: Behandlungen, die über das zahnmedizinische notwendige hinausgehen oder rein ästhetische Behandlungen, werden weder von den gesetzlichen Kassen bezuschusst noch von den privaten Kassen bezahlt. Die Kosten hierfür muss der Versicherte alleine tragen.
Steuer:
Sie können den Eigenanteil für die Zahnbehandlung – wie alle Ausgaben für Hilfsmittel, die eine Krankheit erträglicher machen – als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen. Die Summe lässt sich allerdings erst anrechnen, wenn sie Ihre zumutbare Belastung übersteigt.
Lassen Sie sich zu diesem Thema beim Steuerberater, Finanzamt oder Lohnsteuerverein beraten!
Härtefall:
Jedem Versicherten steht rund 50 % der Kosten der Regelversorgung beim Zahnersatz zu. Eine so genannte Härtefallregelung ist bei Unterschreiten eines bestimmten Bruttoeinkommens vorgesehen. Die Einkommensgrenze erhöht sich, wenn im gemeinsamen Haushalt Ehepartner oder Kinder zu berücksichtigen sind. Für Versicherte mit Angehörigen und Patienten mit geringem Einkommen erhalten von ihrer Krankenkasse den doppelten Festzuschuss zur Regelversorgung. Können Betroffene den dann noch verbleibenden Eigenanteil nicht übernehmen, kommen die Kassen bei einem entsprechenden Nachweis für alle notwendigen Kosten auf. Dies gilt allerdings nur für die Standardversorgung. Wählen als Härtefall anerkannte Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, zahlt die Krankenkasse lediglich den doppelten Festzuschuss. Die übrigen Kosten haben Versicherte selbst zu tragen.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Tipp:
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten seit 2007 einen Wahlleistungskatalog an. Damit ist es Versicherten möglich, die Höhe der Zuzahlungen für eventuelle Zahnbehandlungen selbst zu bestimmen. Setzen Sie sich dazu mit einem Mitarbeiter Ihrer Kasse in Verbindung.