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Sobald eine Zahnersatzbehandlung notwendig wird, muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt werden. Darin werden der aktuelle Befund und die mit Ihnen zusammen geplante Behandlung nach Umfang und Kosten beschrieben. Um die Kosten für Sie so trans­parent wie möglich zu machen, holen wir in aller Regel auch einen Kosten­voranschlag des zahntech­nischen Labors ein.

Bei gesetzlich Versicherten wird weiterhin auf der Grundlage des bei der Untersuchung festgestellten Gesamtbefundes die Höhe des anzusetzenden Fest­zuschuss der Krankenkasse ermittelt. Die Art und Weise der durch­ge­führten Behandlung hat dabei keinerlei Einfluss auf die Höhe der Leistungs­ansprüche, da die Fest­zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen seit 2005 nicht therapiebezogen, sondern befundorientiert sind. 



Ist der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse bewilligt – und damit Ihr gesetzlich vorgeschriebener Kassenzuschuss – kann die Behandlung beginnen.

Bitte beachten Sie: Behandlungen, die über das zahnmedizinische notwen­dige hinausgehen oder rein ästhetische Behandlungen, werden weder von den gesetz­lichen Kassen bezuschusst noch von den privaten Kassen bezahlt. Die Kosten hierfür muss der Versicherte alleine tragen.

Steuer:

Sie können den Eigenanteil für die Zahnbehandlung – wie alle Ausgaben für Hilfsmittel, die eine Krankheit erträg­licher machen – als außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Ein­kom­men­­steuer geltend machen. Die Summe lässt sich allerdings erst anrech­nen, wenn sie Ihre zumutbare Belastung übersteigt.

Lassen Sie sich zu diesem Thema beim Steuerberater, Finanzamt oder Lohn­steuer­verein beraten!

Härtefall:

Jedem Versicherten steht rund 50 % der Kosten der Regel­ver­sor­gung beim Zahn­ersatz zu. Eine so genannte Härte­­fall­­regelung ist bei Unterschreiten eines bestimmten Brutto­­ein­kommens vorgesehen. Die Ein­kom­mens­grenze erhöht sich, wenn im gemein­samen Haus­halt Ehe­part­ner oder Kinder zu berück­sich­tigen sind. Für Ver­sich­erte mit Angehörigen und  Patienten mit gerin­gem Einkommen erhalten von ihrer Kranken­kasse den doppelten Fest­zuschuss zur Regel­ver­sor­gung. Können Betroffene den dann noch ver­bleibenden Eigen­anteil nicht über­neh­men, kommen die Kassen bei einem ent­sprechen­den Nachweis für alle not­wen­digen Kosten auf. Dies gilt allerdings nur für die Stan­dard­ver­sor­gung. Wählen als Härte­fall anerkannte Ver­sicherte einen über die Regel­ver­sor­gung hinaus­gehenden gleich­artigen oder anders­artigen Zahn­ersatz, zahlt die Kranken­kasse ledig­lich den doppel­ten Fest­zu­schuss. Die übrigen Kosten haben Versicherte selbst zu tragen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Tipp:

Viele gesetzliche Kranken­kassen bieten seit 2007 einen Wahl­leis­tungs­kata­log an. Damit ist es Ver­sicher­ten möglich, die Höhe der Zu­zahl­ungen für even­tuelle Zahn­be­hand­lungen selbst zu bestimmen. Setzen Sie sich dazu mit einem Mit­arbeiter Ihrer Kasse in Verbindung.

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